Beyond Frames e.V. Slam - SSWS abwickeln
Folgendes wäre wohl abzuwickeln:
- Liquidation per Mitgliederversammlung beschließen und per Notar dem Vereinsregister mitteilen
- Nürnberger Versicherung (wird bereits von Thorsten gekündigt)
- 1&1 (IONOS) Homepage (inkl. Domains singersongwriterslam.de/beyondframes.de) kündigen
- GEKÜNDIGT: 1&1 (IONOS) SSL-Option kündigen
- letzte GEMA-Rechnung bezahlen (~220€)/Widerspruch abwarten
- Was passiert mit der Technik? Verkaufen?
- Konto bei HASPA auflösen
- Geld laut Satzung verschenken (>1 Jahr nach Liquidation): §9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens: Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kultur zu verwenden hat.
- Finanzamt Abschluß machen
- Vereinsregister abmelden (Notar)
vereinsmeier.online/wie-du-einen-verein-aufloest
Wenn ihr in der Mitgliederversammlung beschlossen habt, dass der Verein liquidiert werden soll, müsst ihr [den/]die Liquidatoren bestimmen. Dies erfolgt ähnlich der Vorstandswahl mit satzungskonformer Mehrheit. Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes (siehe auch §48 BGB). Diese Liquidatoren machen das Vereinsvermögen zu Geld, ziehen Forderungen ein, ermitteln Gläubiger und tilgen deren Forderungen.
[...] Die Bestellung der Liquidatoren nebst der Vertretung ist durch den bisherigen Vorstand im Vereinsregister zu melden. Dafür wird eine öffentlich beglaubigte Erklärung (Notar) und eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung (die die Auflösung des Vereins beschlossen hat) benötigt. Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekannt zu machen (§50a BGB).
Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins ist frühestens nach Ablauf eines Sperrjahres in öffentlich beglaubigter Form anzumelden (Notar). Die Kosten dafür sind vorab zurückzulegen.
Das Vereinsvermögen wird zuerst dazu genutzt, alle noch offenen Verbindlichkeiten des Vereins zu befriedigen. Der dann noch verbleibende Überschuss fällt den in der Satzung bestimmten Personen bzw. juristischen Personen zu. Die Verteilung darf aber nicht vor Ablauf eines Sperrjahres nach der Auflösungs-Bekanntmachung des Vereins erfolgen.
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